Hauptinhalt

Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien

§ 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Seit 29. Juli 2022 gilt der neue § 2 EEGDie Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.

(Artikel 1 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022, BGBl. I, S. 1237).

Den erneuerbaren Energien soll bei Schutzgüterabwägungen (außer im Bereich der Verteidigung) der Vorrang eingeräumt werden, bis die Stromerzeugung in Deutschland nahezu treibhausgasneutral ist. Das bedeutet, dass u.a. bei Abwägungsentscheidungen das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen gegenüber anderen Schutzgütern im Regelfall überwiegt (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 20/1630, S. 158 f.) – zum Beispiel gegenüber dem Schutz von seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz, Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht. Nur in Ausnahmefällen, z.B. beim Vorliegen besonderer, atypischer Umstände kann dieser Vorrang überwunden werden.

Ansprechpartnerin

SMEKUL

Referat 63 Erneuerbare Energien, Energiewirtschaft

Kathleen Heilfort

Telefon: +49 351 564-26302

E-Mail: Kathleen.Heilfort@smekul.sachsen.de

zurück zum Seitenanfang