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Häufige Fragen und Antworten

Durch das Erneuerbaren-Energie-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG) werden sächsische Kommunen an den Erträgen von Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen verbindlich beteiligt. Damit wird in den Kommunen die regionale Wertschöpfung gesteigert, was zu einer erhöhten Akzeptanz für erneuerbare Energien beitragen kann. Durch die finanzielle Beteiligung der Kommune können mittelbar auch alle Einwohnerinnen und Einwohner profitieren. Die Kommunen erhalten durch die Einnahmen neue Gestaltungspielräume für die Erfüllung freiwilliger Aufgaben, wie z. B. der Unterstützung gesellschaftlicher Initiativen und Vereine, oder die Anschaffung zusätzlicher Spielgeräte für die lokale Kindertagesstätte etc.

Ein Teil der Einnahmen soll gem. § 6 Abs. 2 S. 2 EEErtrBetG direkt in diejenigen Ortsteile fließen, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Anlagen befinden. Um ein hohes Maß an Transparenz für alle zu schaffen, müssen die Kommunen gem. § 6 Abs. 2 S. 3 EEErtrBetG einmal jährlich über die konkrete Verwendung der Einnahmen öffentlich informieren.

Das Gesetz verpflichtet gem. § 2 EEErtrBetG alle Betreiber von Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Nennleistung größer als ein Megawatt, Kommunen finanziell an den Erträgen der tatsächlich in das Netz eingespeisten Strommengen der Anlagen zu beteiligen. Dies gilt für alle Anlagen, die nach dem 31.Dezember 2024 im Freistaat Sachsen genehmigt werden.

Das Gesetz legt in § 4 EEErtrBetG eine Mindestzahlungsverpflichtung fest. Diese muss in dem Fall gezahlt werden, wenn Kommune(n) und der Betreiber einer Anlage keine Individualvereinbarung gem. § 5 EEErtrBetG schließen.

Für den Inhalt und die Form einer Individualvereinbarung gelten keine besonderen Vorschriften. Im Gesetz wird lediglich festgelegt, dass der in der Individualvereinbarung vereinbarte wirtschaftliche Wert in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Zahlungsverpflichtung gemäß § 4 EEErtrBetG stehen muss, das heißt zwischen dem halben und doppelten Wert der Mindestzahlungsverpflichtung liegen muss.

Wichtig: Bei der Bewertung der »Angemessenheit« der Vereinbarung können auch nicht monetäre Faktoren berücksichtigt werden, z. B. die Bedeutung einer konkreten Windenergie- oder Photovoltaik-Freiflächenanlage für die Versorgung mit erneuerbarem Strom für ein Unternehmen in der Kommune.

In § 4 EEErtrBetG wird die Regelbeteiligungspflicht festgelegt. Demnach müssen Anlagenbetreibende für Windenergieanlagen jährlich 0,2 ct/kWh und für Photovoltaik-Freiflächenanlagen jährlich 0,1 ct/kWh der tatsächlich eingespeisten Strommenge an die Kommunen als Mindestzahlung leisten. Bei Windenergieanlagen sind alle Kommunen beteiligungsberechtigt, welche sich in einem 2,5 km Radius um die Mastmitte der Windenergieanlage befinden, anteilig an ihrer Gemeindefläche in diesem Radius gem. § 3 Abs.1 Nr.1 EEErtrBetG. Bei Photovoltaik-Freiflächenanalgen die Standortkommunen gem. § 3 Abs.1 Nr.2 EEErtrBetG.

Im Folgenden wird anhand von zwei Beispielen gezeigt, wie die Zahlungshöhe berechnet werden kann, um sich einen ersten Überblick über die möglichen Einnahmen zu verschaffen.

  1. Beispielhafte Berechnung der Regelbeteiligungspflicht bei einer Windenergieanlage

Ein Projektierer plant eine Windenergieanlage der 5,5-MW-Klasse im Außenbereich der Gemeinde A. Der Standort verfügt über ein gutes Windpotenzial (Windhöffigkeit). Für die Anlage besteht eine jährliche Ertragsprognose von 16,5 GWh.

Berechnung des jährlichen Zahlungsbetrags für die Windenergieanlagen:

16,5 GWh = 16.500.000 kWh x 0,002 Euro = 33.000 Euro

Hinweis: Sind mehrere Gemeinden gem. § 3 Abs. 1, 2 EEErtrBetG beteiligungsberechtigt, wird die Zahlung unter den Gemeinden anteilig ihrer Fläche im Radius von 2,5 km um die Mastmitte der Anlage aufgeteilt. Ein Beispiel finden Sie hier.

  1. Beispielhafte Berechnung der Regelbeteiligungspflicht bei einer Photovoltaik-Freiflächenanlage

Ein Projektierer plant eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer installierten Leistung von 20 MWpeak (= 20.000 kWpeak) auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde A. Der Standort weist somit ein gutes Ertragspotential auf. Bei dem Betrieb der Anlage wird daher von einer Leistung von 1.000 Volllaststunden im Jahr ausgegangen.

Unterstellte Einspeisung der Anlage in kWh:

20.000 kWpeak x 1.000 Volllaststunden = 20.000.000 kWh

Berechnung der Einnahmen für Kommune:

20.000.000 kWh x 0,001 Euro = 20.000 Euro

Hinweis: Im Rahmen einer Individualvereinbarung gem. § 5 EEErtrBetG lässt sich innerhalb des dort gesetzten Rahmens, auch eine niedrigere oder höhere Beteiligung vereinbaren.

Kreisdiagramm: Ertragsbeteiligung von Kommunen in Prozent, nach Abstand zur Windenergieanlage

Befinden sich mehrere sächsische Kommunen im 2,5 km Radius um die Mastmitte der Anlage, so wird die Beteiligung anhand des jeweiligen Flächenanteils der einzelnen Kommunen an der Gesamtfläche gem. § 3 Abs. 2 EEErtrBetG aufgeteilt.

Kreisdiagramm: Ertragsbeteiligung von Kommunen in Sachsen

Sofern sich ein Teil des 2,5 km Radius um die Mastmitte der Windenergieanlage nicht auf dem Gebiet des Freistaats Sachsen befindet, also z. B. im Freistaat Thüringen oder in Tschechien, so werden gem. § 3 Abs. 3 EEErtrBetG die Mittel trotzdem in voller Höhe an die Kommunen im sächsischen Hoheitsgebiet, im Verhältnis ihrer Flächenanteile an der Gesamtfläche, aufgeteilt.

Beispielfall:

Die benachbarten sächsischen Kommunen A und B liegen an der Landesgrenze zu Thüringen und grenzen direkt an thüringische Kommune C. Auf dem Gebiet der Kommune A wird eine Windenergieanlage errichtet. Der 2,5 km Radius um die Mastmitte der neuen Windenergieanlage erstreckt sich über das Gebiet aller drei Kommunen. Innerhalb des Radius nimmt die Fläche der Kommune A 20 Prozent, die der Kommune B 60 Prozent und der Kommune C 20 Prozent ein. Der Betreibende der Anlage schließt keine Individualvereinbarung mit den Kommunen.

Falllösung:

Gem§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 2, 3 EEErtrBetG haben lediglich die sächsischen Kommunen A und B einen Anspruch auf eine Ertragsbeteiligung. Da keine Individualvereinbarung geschlossen wurde, muss der Betreibende die Zahlungsverpflichtung gem. § 4 Abs. 1 EEErtrBetG erfüllen, also eine Zahlung von 0,2 ct/kWh pro Jahr für die tatsächlich eingespeisten Strommengen. Die Zahlung wird gem§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 EEErtrBetG anhand der Verhältnisse der Flächen im Radius zwischen Kommune A und B aufgeteilt. Der Anteil der Fläche der Kommune C wird bei der Ermittlung nicht berücksichtigt. Das heißt, wenn die Fläche der Kommune A innerhalb des Radius 20 Prozent beträgt, die Fläche der Kommune B 60 Prozent und der Kommune C 20 Prozent, so beträgt das Verhältnis der Flächen der sächsischen Kommune A und B 1:3. Folglich ist die Kommune A zu 25 Prozent und die Kommune B zu 75 Prozent an der Zahlung zu beteiligen.

Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind gem. § 3 Abs.1 Nr. 2 EEErtrBetG die Kommunen anspruchsberechtigt, auf deren Gemeindegebiet sich die Anlage befindet. Sofern ein Teil der Anlage sich auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Bundeslandes befindet, so wird die sächsische Kommune nur an den Erträgen des Anlagenteils beteiligt, der auf sächsischem Hoheitsgebiet errichtet wurde.

Sofern eine Kommune auf eine Beteiligung verzichtet, wird ihr Anspruchsanteil gem. § 3 Abs. 4 EEErtrBetG auf die anderen anspruchsberechtigten Kommunen aufgeteilt.

Berechnungsbeispiel
  Windenergieanlage Photovoltaikanlage
Leistung der Anlage 3,5 MW 10 MWp (rund 10 ha)
geschätzter Ertrag 10 Mio. kWh pro Jahr 10 Mio. kWh pro Jahr

mögl. Gesamtbetrag

für die Beteiligung:

20.000 € pro Jahr 20.000 € pro Jahr
Gemeinde A 55 % ➤ 11.000 € pro Jahr 100 % ➤ 20.000 € pro Jahr
Gemeinde B 30 % ➤ 6.000 € pro Jahr  
Gemeinde C 15 % ➤ 3.000 € pro Jahr  

Für Bestandsanlagen können gem. § 5 Abs. 2 EEErtrBetG Individualvereinbarungen zwischen anspruchsberechtigen Kommunen und Betreibenden der Anlagen geschlossen werden. Das EEErtrBetG erweitert somit die bestehende freiwillige Bundesregelung, wonach Kommunen an den Erträgen von Bestandsanlagen gem. § 100 Abs. 2 EEG i. V. m. § 6 EEG in Höhe von bis zu 0,2 ct/kWh der eingespeisten Strommengen beteiligt werden können. Die Erweiterung bestehe nunmehr darin, dass Betreibende und Kommunen eine individuelle Ertragsbeteiligung vereinbaren können. Dies könnte z. B. eine jährliche pauschale Zahlung oder eine Strompreisgutschrift für Anwohnerinnen und Anwohner sein.

Repowering-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 genehmigt werden, fallen in den Anwendungsbereich des EEErtrBetG. Betreibende von Repowering-Anlagen sind verpflichtet, Kommunen finanziell an den Erträgen der Anlagen zu beteiligen.

A. Kommunen:

Ziel des Gesetzes ist es, den bürokratischen Aufwand für den Vollzug des EEErtrBetG  insbesondere für die Kommunen, so gering wie möglich zu halten. Daher wurden nur sehr wenige, aber für die korrekte Anwendung des Gesetzes notwendigen Berichts- und Informationspflichten festgelegt.

  1. § 6 Abs. 2 S. 3 EEErtrBetG verpflichtet Kommunen, die Einnahmen durch das EEErtrBetG erhalten, jährlich bis zum 30. September öffentlich über die Verwendung der im Vorjahr auf Grundlage des Gesetzes erhaltene Einnahmen öffentlich zu berichten . Die konkrete Art und Weise der Veröffentlichung ist den Kommunen freigestellt. Die Pflicht zur Veröffentlichung kann z. B. durch eine Übersicht im Amtsblatt oder durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Kommune erfüllt werden.
  2. § 7 Abs.1 EEErtrBetG verpflichtet Kommunen, dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft oder einer von diesem benannten Stelle jährlich zum 30. September die tatsächliche Höhe der erhaltenen Zahlungen auf Grundlage diese Gesetzes und die Mittelverwendung für das Vorjahr mitzuteilen.

B. Betreibender: 

  1. Für den Fall, dass mehrere Gemeinden wegen derselben Anlage anspruchsberechtigt sind, ist der Betreibende gem. § 3 Abs. 2 S.3 EEErtrBetG verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinden die Ermittlung der Flächenanteile in geeigneter Form offenzulegen.
  2. § 5 Abs. 3 S.1 EEErtrBetG verpflichtet Betreibende, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Individualvereinbarung diese dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vorzulegen. Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist berechtigt, Individualvereinbarungen zu veröffentlichen.

Eine Individualvereinbarung gem. § 5 EEErtrBetG bietet Kommunen und Betreibenden die Möglichkeit, eine von der Regelbeteiligung abweichende, auf spezifische Bedürfnisse der Akteure angepasste Vereinbarung zu treffen. Nicht jede Kommune wird an einer Zahlung, bemessen am Ertrag der Anlage, interessiert sein, da eine ertragsabhängige Auszahlung jährlich unterschiedlich hoch ausfallen kann. Eine Kommune, der Planungssicherheit besonders wichtig ist, kann daher bspw. auch eine pauschale Zahlung vereinbaren, deren Höhe sich aber innerhalb des Rahmens der im Gesetz festgelegten Angemessenheit bewegen muss.

Im Rahmen der Individualvereinbarung lässt sich auch eine höhere oder niedrigere Beteiligung vereinbaren als in der Zahlungspflicht gem. § 4 EEErtrBetG vorgesehen ist. Zum Beispiel könnte eine Kommune bei einer durch das EEG geförderten Windenergieanlage eine Zahlung in Höhe von 0,2 ct/kWh durch eine Vereinbarung nach § 6 EEG abschließen und um eine zusätzliche pauschale Zahlung pro Jahr und pro Anlage ergänzen.

Ebenso ist es möglich, eine niedrigere Beteiligung als in § 4 EEErtrBetG vorgesehen, zu vereinbaren. Dies ist z. B. dann sinnvoll, wenn die Anlage eine besondere Bedeutung für ein in der Kommune wichtiges Unternehmen hat und dieses den Strom aus der Anlage bezieht.

Insbesondere Betreibende von durch das EEG geförderten Anlagen profitieren vom Abschluss einer Individualvereinbarung gem. § 5 EEErtrBetG, da Teil einer solchen Vereinbarung eine Vereinbarung gem. § 6 EEG sein kann. Eine nach § 6 EEG geleistet Zahlung wiederum können sich Betreibende von EEG-geförderten Anlagen gem. § 6 Abs. 5 EEG vom Netzbetreibenden erstatten lassen.

Durch die Verhandlungen für den Abschluss einer Individualvereinbarung kommen Betreibende und Kommune zudem über das konkrete Vorhaben früh ins Gespräch. Allein dieser Umstand kann bereits akzeptanzsteigernd wirken und die Umsetzung des konkreten Projektes begünstigen.

Nein, Einzahlungen aufgrund des EEErtrBetG werden nicht auf den kommunalen Finanzausgleich nach dem Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) vom 23. April 2021 angerechnet. Da die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlagen nicht unter die in § 8 SächsFAG genannten Einnahmen fallen, bleiben sie bei den Schlüsselzuweisungen und im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches unberücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 2 EEErtrBetG dürfen die Mittel nicht zur Finanzierung der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben im Sinne von § 2 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung eingesetzt werden.

Pflichtaufgaben (weisungsfreie Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben nach Weisung) sind Aufgaben, die der Kommune durch Gesetz auferlegt sind. Beispiele für weisungsfreie Pflichtaufgaben ergeben sich insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge, wie z. B. Bau und Unterhaltung von Schulen, Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung und Kindergärten. Beispiele für Pflichtaufgaben nach Weisung ergeben sich insbesondere auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizeirecht, Melderecht, Bauordnungsrecht usw.).

Bei den zum Selbstverwaltungsbereich gehörenden freiwilligen Aufgaben hat die Kommune, die Entscheidungsfreiheit darüber, ob sie die Aufgabe erfüllt. Dazu folgende Beispiele:  

Typische Einrichtungen im freiwilligen Aufgabenbereich:

  • Ortsbild/Erholung/Tourismus: Wanderwege, Tourismuszentrum, Parkanlagen, Grünanlagen
  • Begegnung: Vereinshaus, Seniorenzentrum, Eltern-Kind-Treffs, Jugendclub
  • Sport/Freizeit: Schwimmbad/Sporthallen/ Bibliothek
  • Messen/Märkte

Konkrete Beispiele:

  • Finanzierung Personal Schwimmbadbetreibung (z. B. Personal Kasse)
  • Bau/Unterhaltung von Wanderwegen; Beschilderung Wanderwege; Rastplätze entlang von Wanderwegen
  • Pflege Grünanlagen
  • Bau/Unterhaltung Sportplätze
  • Begegnungsangebote für Senioren
  • Anschaffungen für Jugendclub
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
  • Förderung von Vereinen (Sportvereine, Heimatverein, Dorfclub etc.)
  • Anschaffung von Medien für Bibliothek
  • Wirtschaftsförderungen (z. B. Förderung von Existenzgründern)

Diese beispielhafte Auflistung entbindet die Gemeinde nicht von einer Prüfung, ob das konkrete Projekt eine freiwillige Aufgabe ist.

Hinweis Haushaltskonsolidierung:  Die Einnahmen aus dem Gesetz zur Ertragsbeteiligung von Kommunen sind wie eine zweckgebundene Spende, die die Kommune erhält, einzuordnen. Die Kommune kann diese Einnahmen grundsätzlich trotz Haushaltskonsolidierung für freiwillige Aufgaben verwenden. Einschränkung: Sie darf keine eigenen anderen Mittel für diese freiwillige Aufgabe verwenden und die Einnahmen aus dem Gesetz müssen alle Ausgaben der freiwilligen Aufgabe (einschließlich der Folgekosten!) abdecken. Man muss auf jeden Fall, aber die besonderen Umstände des Einzelfalls beachten. Daher wird empfohlen bei Unsicherheiten, frühzeitig die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde der Kommune einzubeziehen.

Die durch das Gesetz generierten kommunalen Einzahlungen unterliegen einer Zweckbindung. Dies hat finanzverfassungsrechtliche Gründe. Bei den Einzahlungen durch das Gesetz handelt es sich um eine nicht-steuerliche Abgabe. Um diese erheben zu können, hat das Bundesverfassungsgericht strenge Regeln festgelegt. Zur Abgrenzung zur Steuer dürfen die Mittel nur für die Erfüllung von freiwilligen Aufgaben der Kommunen verwendet werden. Außerdem muss die nicht-steuerliche Abgabe regelmäßig auf deren Erfolg hin überprüft werden. Das macht Berichtspflichten für die Kommunen notwendig. Im Gegensatz zu Einnahmen aus Steuern unterliegen Einnahmen aus einer Sonderabgabe nicht dem kommunalen Finanzausgleich.

Kommunen können sich vor und während des Verhandlungsprozesses einer Individualvereinbarung von der Dialog- und Servicestelle für erneuerbare Energien | SAENA beraten lassen.

Bei einzelnen Fragen zur Auslegung des Gesetzes kann sich über das Bürgerpostfach ertragsbeteiligungsgesetz@smekul.sachsen.de direkt an das zuständige Ministerium gewandt werden.

Hinweis: Eine einzelfallbezogene vollumfängliche Rechtsberatung kann weder von der Dialog- und Servicestelle für erneuerbare Energien | SAENA noch über das Bürgerpostfach geleistet werden.

Eine Individualvereinbarung gem. § 5 EEErtrBetG stellt einen zivilrechtlichen Vertrag dar. Dieser gilt unbeschadet der Regelungen des EEErtrBetG bis zu dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt. Meist werden Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen mittels einer projektspezifischen Betreibergesellschaft betrieben. Demzufolge werden die Vereinbarungen mit der Projektgesellschaft geschlossen. Für den Fall der Veräußerung der Betreibergesellschaft bleiben die mit ihr geschlossenen Verträge bestehen. Sofern eine Vereinbarung aufgrund der Veräußerung unwirksam wird, so lebt die Regelbeteiligung gem. § 4 EEErtrBetG wieder auf.

Sofern zum Zeitpunkt der Veräußerung der Anlage keine Individualvereinbarung geschlossen wurde, muss der neue Betreibende der Anlage die Verpflichtungen nach § 4 EEErtrBetG erfüllen oder eine Individualvereinbarung gem. § 5 EEErtrBetG mit den anspruchsberechtigten Kommunen schließen.

Anwohnerinnen und Anwohner können auf mehreren Wegen von den Erträgen aus dem EEErtrBetG profitieren. So ist im Gesetz geregelt, dass die Kommune ihre daraus generierten Einnahmen nur für die Finanzierung von freiwilligen Maßnahmen nutzen werden dürfen. Das kann bspw. die Unterstützung gesellschaftlicher Initiativen und Vereine, oder die Anschaffung zusätzlicher Spielgeräte für die lokale Kindertagesstätte etc. sein. Damit gerade in weitläufigen Gemeinden zumindest ein Teil der Einnahmen dort ankommt, wo die Anlagen stehen, ist in § 6 Abs. 3 EEErtrBetG geregelt, dass ein Teil der eingenommenen Gelder in den an die Anlage angrenzenden Ortschaften verwendet werden soll.

Das EEErtrBetG lässt auch direkte Beteiligungsangebote für Anwohnerinnen und Anwohner zu, z. B. indem verbilligte Strompreise in eine Individualvereinbarung gem. §5 EEErtrBetG integriert werden.

Gesetzlich werden nur wenige Vorgaben für den Inhalt einer Individualvereinbarung gem. § 5 EEErtrBetG getroffen. Daher haben Betreibende und Kommunen einen großen Handlungsspielraum bei der Ausgestaltung des Beteiligungsmodells, bei dem auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kommunen und der Betreibenden eingegangen werden kann.

Für den Inhalt und die Form einer Individualvereinbarung gelten keine besonderen Vorschriften. Das Gesetz legt lediglich fest, dass der in der Individualvereinbarung vereinbarte wirtschaftliche Wert in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Zahlungsverpflichtung gemäß § 4 EEErtrBetG stehen muss, das heißt konkret zwischen dem halben und doppelten Wert der Mindestzahlungsverpflichtung.

Dies muss jeweils für den Einzelfall ermittelt werden, da für die Bewertung der wirtschaftlichen Angemessenheit auch nicht monetäre Faktoren berücksichtigt werden können, wie beispielsweise die Energiesicherheit einer Kommune, oder der Bedarf an grünem Strom von einem in der Kommune angesiedelten Unternehmen.

Im Folgenden ein paar Beispiele, was in einer Individualvereinbarung vereinbart werden kann:

  • eine finanzielle Beteiligung der Anwohnerinnen und Anwohner über Anlageprodukte (z. B. Nachrangdarlehen oder Bürgersparbrief),
  • vergünstigte lokale Stromtarife oder Strompreisgutschriften,
  • eine pauschal jährliche Zahlung an einen Kreis von Anwohnerinnen und Anwohnern (z. B. an diejenigen, die in den von der Anlage betroffenen Ortsteilen leben),
  • die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine,
  • eine finanzielle gesellschaftsrechtliche Beteiligung an den Anlagen (z. B. durch Bürgerenergiegesellschaften, Genossenschaften, Gemeinden oder im überwiegenden Eigentum der beteiligungsberechtigten Gemeinden stehenden Unternehmen),
  • eine Beteiligung nach § 6 EEG, gegebenenfalls ergänzt um eine pauschale Zahlung an die Gemeinde oder einen Verein.

Das EEErtrBetG sieht keine Frist für den Abschluss einer Individualvereinbarung vor.

Um ein bestehendes strafrechtliches Restrisiko für den Abschluss einer Individualvereinbarung auszuschließen, sollten konkrete Verhandlungen zum Abschluss einer Individualvereinbarung erst geführt werden, wenn die Erteilung der Genehmigung der Anlage nicht mehr von einer Entscheidung der Kommune abhängt.

Beispiel Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen, deren Realisierung eine kommunale Bauleitplanung (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) erfordert, sollten Verhandlungen erst dann aufgenommen werden, nachdem diese von der Kommune beschlossen wurde.

Beispiel Windenergieanlagen

Bei Windenergieanlagen sollten, sofern die Genehmigung einer Windenergieanlage ein Zielabweichungsverfahren bzw. die Anwendung der »Flexiklausel« gem. § 20 Abs. 3 SächsLPIG erfordert, Verhandlungen erst nach Zustimmung der Gemeinde aufgenommen werden.

Durch eine Vereinbarung nach § 6 EEG kann der Betreibende die Verpflichtung aus dem EEErtrBetG nur erfüllen, sofern die Vereinbarung nach § 6 EEG Teil einer zwischen Kommune und Betreibenden geschlossenen Individualvereinbarung nach § 5 EEErtrBetG ist. Die im EEErtrBetG festgelegten Regelungen, u. a. die Zweckbindung für die Verwendung der Mittel, erstrecken sich in diesem Fall auch auf die Einnahmen nach § 6 EEG. Eine Individualvereinbarung nach § 5 EEErtrBetG kann im Ergebnis auch nur aus einer Vereinbarung nach § 6 EEG bestehen.

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