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Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Solarpaket 1 in Kraft: Änderungen zur EEG-Förderung von PV-Freiflächenanlagen

Solarpark Grossbardau
Solarpark Großbardau  © Sächsische Energieagentur - SAENA

Aktuelle Information vom 16. Mai 2024

Für die EEG-Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen gelten seit dem 16. Mai 2024 umfangreiche Änderungen. Am 15. Mai 2024 wurde das Solarpaket 1 im Bundesgesetzblatt verkündet: »Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8. Mai 2024«.

    Neu mit dem Solarpaket 1:

    • maximale Gebotsgröße 50 Megawatt (peak) bei Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (BNetzA)§ 37 Abs. 3 und § 38a Abs. 1 Nr. 5a EEG (bisher nur 20 MWp),
    • Erfüllung von mindestens drei von fünf naturschutzfachlichen Mindestkriterien aus dem Katalog in § 37 Abs. 1a EEG:
      • freie Wahl zwischen drei anlagenbezogenen (Nrn. 1, 3, 4) bzw. zwei betriebsbezogenen Kriterien (Nrn. 2 und 5)
      • Eigenerklärung bei Gebotsabgabe § 37 Abs. 2 Nr. 6 EEG sowie
      • Nachweis der Einhaltung betriebsbezogener Kriterien (Nrn. 2 und 5) alle fünf Jahre gegenüber dem Netzbetreiber, § 38a Abs. 3 Satz 5 EEG
      • gelten bei Ausschreibungen der BNetzA ab 1. August 2024 für PV-Freiflächenanlagen, nicht jedoch für Besondere Solaranlagen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG (Agri-PV, Moor-PV, Floating-PV, Parkplatz-PV)
    • Pflichtangabe im Marktstammdatenregister: Größe der in Anspruch genommenen landwirtschaftlich genutzten Fläche (LN) in Hektar, MaStRV, Anlage Tabelle II.1.6.2.2: im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten:
      • alle LN-Kategorien erfasst: Ackerland, Grünland und sonstige landwirtschaftliche Nutzung (zusätzlich zur Angabe der installierten Leistung)
    • Deckelung des EEG-geförderten Zubaus von PV-Freiflächenanlagen größer als 1 MWp auf landwirtschaftlich genutzten Flächen§ 37 Abs. 4 EEG: keine Gebote für Ausschreibungen Solaranlagen 1. Segment zulässig, wenn PV-Freiflächen-Zubau auf LN seit 1.1.2023:
      • mehr als 80 Gigawatt (peak) (GWp) installierte Leistung bzw.
      • Deckelung ab 2031: mehr als 177,5 GWp
      • EEG-Förderung ist dann nur noch für PV-Freiflächenanlagen auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen möglich, z. B. Floating-PV, Parkplatz-PV, auf sonstigen baulichen Anlagen

    Unverändert gilt:

    EEG-Förderkulisse für PV-Freiflächenanlagen, § 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023, z.B.

    • versiegelte Flächen
    • Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung
    • 500-m-Seitenrandstreifen längs von Autobahnen oder Schienenwegen (statt bisher 200 m)
    • landwirtschaftlich als Acker- oder Grünland genutzte benachteiligte Gebiete

    EEG-Förderkulisse für Besondere Solaranlagen, § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023

    • Agri-PV auf Ackerland, Grünland, Dauerkulturen/mehrjährige Kulturen, beachte DIN SPEC 91434
    • Parkplatz-PV
    • Moor-PV (Wiedervernässungs-PV)
    • Floating-PV auf künstlichen Gewässern / erheblich veränderten Gewässern, beachte § 36 Abs. 3 WHG

    § 2 EEG 2023: Überragendes öffentliches Interesse an Erneuerbare-Energien-Anlagen

    Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.

    Den erneuerbaren Energien soll bei Schutzgüterabwägungen (außer im Bereich der Verteidigung) der Vorrang eingeräumt werden, bis die Stromerzeugung in Deutschland nahezu treibhausgasneutral ist. Das bedeutet, dass u.a. bei Abwägungsentscheidungen das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen gegenüber anderen Schutzgütern im Regelfall überwiegt, z.B. gegenüber dem Schutz von seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz, Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht. Nur in Ausnahmefällen, z.B. beim Vorliegen besonderer, atypischer Umstände kann dieser Vorrang überwunden werden.

    Mehr zu § 2 EEG 2023

    Mit dem Solarpaket 1 wurden landwirtschaftlich als Acker- oder Grünland genutzte Flächen in benachteiligten Gebieten nun im ganzen Bundesgebiet für die EEG-Förderung unter einheitlichen Rahmenbedingungen geöffnet§ 37c EEG:

    Davon ausgenommen sind folgende naturschutzfachliche Ausschlussgebiete, § 37 Abs. 2 Nr. 2a EEG:

    • Nationalparks, § 24 BNatSchG
    • Naturschutzgebiete, § 23 BNatSchG
    • Natura-2000-Gebiete (FFH- und SPA-Gebiete), § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG
    • Nationale Naturmonumente, § 24 BNatSchG (Sachsen: Grünes Band im Vogtland, Ausweisung geplant)
    • Kern- und Pflegezone von Biosphärenreservaten, § 25 Abs. 3 BNatSchG (neu)
    • gesetzlich geschützte Biotope, § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 Sächsisches Naturschutzgesetz (neu)
    • Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (neu)

    PV-Freiflächenanlagen bis 1 MWp können nun auch in benachteiligten Gebieten eine feste EEG-Förderung ohne Ausschreibung erhalten: Der anzulegende Wert wird dafür gesetzlich auf 7 Cent pro Kilowattstunde festgelegt, § 48 Abs. 1 Nr. 3c) dd) EEG (bisher Gesetzeslücke). Dies gilt ebenfalls für PV-Freiflächenanlagen bis 6 MWp von Bürgerenergiegesellschaften, wenn diese nicht ausschreibungspflichtig sind §§ 2222b EEG.

    Hintergrund:

    Bisher war für die Einbeziehung der benachteiligten Gebiete in die EEG-Förderung eine Landesverordnung erforderlich. Der Bund hat mit dem Solarpaket 1 die bisherige Länderöffnungsklausel in § 37c Absatz 2 EEG 2023 (sogenannte Opt-In-Regelung) durch eine Opt-Out-Regelung ersetzt. Damit sind nun bundesweit einheitlich alle benachteiligten Gebiete für eine EEG-Förderung von PV-Freiflächensolaranlagen freigegeben, und zwar unabhängig von bisherigen Landesverordnungen.

    Die Bundesländer können weitergehende einschränkende Festlegungen nur dann treffen, wenn und solange auf mehr als 1 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche des jeweiligen Landes Freiflächensolaranlagen betrieben werden (sogenannte Auslöseschwelle, ab 2031: 1,5 Prozent). Von dieser bundesrechtlichen Zielgröße für den PV-Freiflächenausbau ist Sachsen noch weit entfernt. Die Länder können auch eine höhere Auslöseschwelle bestimmen. 

    Hinweis zur sächsischen Photovoltaik-Freiflächenverordnung (PVFVO):

    Die sächsische PVFVO wird mit dem Solarpaket 1 von Bundesrecht überlagert. Die Festlegungen von § 37c EEG n.F. sind vorrangig.

    • Die bisherige landesspezifische Zuschlagsgrenze von maximal 180 Megawatt (peak) installierter Gesamtleistung aller PVFVO-Vorhaben pro Kalenderjahr ist nicht mehr anwendbar (§ 1 Abs. 2 PVFVO).
    • Die Kern- und Pflegezone des sächsischen Biosphärenreservates wird in Sachsen von Natura-2000-Gebieten vollständig überlagert, weshalb dadurch keine zusätzlichen Flächen ausgeschlossen werden.
    • Die Kartenanwendungen und Geodaten zur PVFVO bleiben als Planungstool verwendbar, enthalten jedoch nicht die im EEG festgelegten Ausschlussgebiete »Gesetzlich geschützte Biotope« und »Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG«.
    • Gesetzlich geschützte Biotope und Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG sind im konkreten Einzelfall zu prüfen und von der überbauten Fläche des PV-Vorhabens auszunehmen. Eine Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde wird empfohlen.
      • Hilfsmittel zur Planung:  iDA / LUIS Sachsen Biotope und Lebensraumtypen (unverbindliche Angaben)
    • Die Ausweisung des »Grünen Bandes im Vogtland« als Nationales Naturmonument in Sachsen ist derzeit in Planung.

    Die EEG-Gebietskulisse »benachteiligte Gebiete« hat sich am 1. Januar 2023 durch den neuen § 3 Nr. 7a und b EEG 2023 erweitert: EEG-förderfähig sind nun landwirtschaftlich als Acker-/Grünland genutzte Flächen in benachteiligten Gebieten

    • mit Stand 1997 (bisher) sowie
    • aktueller Stand nach Neuabgrenzung 2015/2020 (neu, kumulativ).

    Ausgenommen sind weiterhin Nationalparks, Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete sowie Nationale Naturmonumente (Überblickskarte PVFVO 2023).

    Die neuen Geodaten gem. EEG 2023 sind über die Kartenanwendungen iDAGeoportal Sachsenatlas sowie RAPIS verlinkt. Eine Überblickskarte zeigt im Vergleich die seit 1. Januar 2023 neu hinzugekommenen benachteiligten Gebiete in Sachsen.

    Das Solarpotentialkataster der SAENA wurde nicht an die neue Flächenkulisse der benachteiligten Gebiete von § 37 Abs. 1 EEG 2023 angepasst und ist insoweit nicht mehr aktuell.

      Überblickskarte: EEG-Gebietskulisse »benachteiligte Gebiete Sachsen«

      Es stehen derzeit mehrere Anwendungen zur Verfügung: Geoportal, iDA und RAPIS

      Geoportal Sachsenatlas des Freistaats Sachsen

      Geodaten zur Einbindung in ein GIS:

      iDA »interdisziplinäre Daten und Auswertungen« - Datenportal des LfULG Sachsen

      Nutzungsanleitung:

      • Mouse-Click auf »Zugang interdisziplinäre Daten und Auswertungen (iDA)« – keine Anmeldung erforderlich (Gastzugang)
      • Linke Seite: Auswahl »Thema Erneuerbare Energien« und »Photovoltaik«
      • »Photovoltaik-Freiflächenverordnung« aktivieren
      • nach Bedarf weitere Themen/Layer sowie Maßstab auswählen

      RAPIS Rauminformationssystem des Freistaates Sachsen

      Kartenanwendung zur PVFVO in diesen Themenportalen verfügbar:

      Nutzungsanleitung:

      • auf Startseite Themenportal auswählen (linke Spalte): »Landes- und Regionalplanung« oder »Wirtschaft« oder »Umwelt«
      • Mouse-Click auf »Start Kartenprojekt xxx«
      • in der Legende »Fachthemen«  (rechte Spalte): Layer »Energie – spezielle Fachthemen« sowie »Photovoltaik-Freiflächenverordnung« aktivieren
      • nach Bedarf weitere Themen/Layer sowie Maßstab auswählen

      Allgemeine Hinweise:

      Die nach EEG-förderfähige Gebietskulisse erfasst die benachteiligten Gebiete (Stand 1997) sowie seit 1. Januar 2023 kumulativ auch deren Neuzuordnung 2015/2020, § 3 Nr. 7a und b EEG 2023

      • benachteiligte Gebiete i.S.d. Richtlinie 86/465/EWG (Deutschland) des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete i.S.d. Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABI. L 273 vom 24. September 1986, S. 1), in der Fassung der Entscheidung der Kommission 97/172/EG (ABI. L 72 vom 13. März 1997, S. 1) oder
      • benachteiligte Gebiete i.S.d. Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 487) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. L 224 vom 24. Juni 2021, S. 1),

      Mit dem Solarpaket 1 wurden am 16. Mai 2024 landwirtschaftlich als Acker- oder Grünland genutzte Flächen in benachteiligten Gebieten im ganzen Bundesgebiet für die EEG-Förderung unter einheitlichen Rahmenbedingungen geöffnet§ 37c EEG, § 37 Abs. 1 Nr. 2h) und i) EEG. Davon ausgenommen sind bundesweit folgende naturschutzfachliche Ausschlussgebiete, § 37 Abs. 2 Nr. 2a EEG:

      • Nationalparks, § 24 BNatSchG
      • Naturschutzgebiete, § 23 BNatSchG
      • Natura-2000-Gebiete (FFH- und SPA-Gebiete), § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG
      • Nationale Naturmonumente, § 24 BNatSchG (Sachsen: Grünes Band im Vogtland, Ausweisung geplant)
      • Kern- und Pflegezone von Biosphärenreservaten, § 25 Abs. 3 BNatSchG (neu)
      • gesetzlich geschützte Biotope, § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 Sächsisches Naturschutzgesetz (neu)
      • Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (neu)

      Die Kartenanwendungen und Geodaten zur PVFVO bleiben als Planungstool verwendbar, enthalten jedoch nicht die folgenden im EEG festgelegten Ausschlussgebiete:

      • gesetzlich geschützte Biotope, § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 Sächsisches Naturschutzgesetz (neu)
      • Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (neu) außerhalb der FFH-Gebiete, §19 BNatschG

      Gesetzlich geschützte Biotope und Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG sind wie bisher im konkreten Einzelfall vor Ort zu prüfen und von der überbauten Fläche des PV-Vorhabens auszunehmen. Für die Auskunft zu Lage und Status dieser Schutzgüter wenden Sie sich bitte an die zuständige Untere Naturschutzbehörde (Landkreis / Kreisfreie Stadt).

      • Hilfsmittel zur Planung:  iDA / LUIS Sachsen Biotope und Lebensraumtypen (unverbindliche Angaben)

      Die Darstellung der benachteiligten Gebiete erfolgte 1997 noch ohne GIS-System. Deshalb kann es in Einzelfallen hinsichtlich der Zuordnung konkreter Flächen insbesondere an den Grenzverläufen der Gebietskulisse »benachteiligte Gebiete« zu Unschärfen kommen, die einzelfallbezogen zu klären sind. Trotz höchster Sorgfalt bei Erstellung dieser Karte kann daher für deren Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.

        Für die Zuordnung einer konkreten Fläche zur EEG-Gebietskulisse »benachteiligte Gebiete« ist jeweils die aktuelle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung (Planungs- und Genehmigungsverfahren) maßgeblich. Es ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die in Betracht gezogene Fläche zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden ist. Außerdem sind die administrative Zuordnung sowie die o.g. naturschutzfachlichen Ausschlussgebiete zu prüfen.

         

        Als bauliche Anlagen bedürfen PV-Freiflächenanlagen einer Baugenehmigung. Hierfür ist im Regelfall ein zweistufiges Planungs- und Genehmigungsverfahren zu durchlaufen:

        • kommunales Bauleitplanungsverfahren nach BauGB: Flächennutzungsplan (FNP) bzw. Bauleitplan (B-Plan) für nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich: Kommune
        • Baugenehmigungsverfahren nach SächsBO: Baugenehmigungsbehörde beim Landkreis bzw. den kreisfreien Städten.

        Sonderfall: Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m sind in der Regel verfahrensfrei, § 61 Abs. 1 Nr. 3b SächsBO – soweit keine anderweitigen öffentlich-rechtlichen Belange berührt sind (z. B. Natur- und Artenschutz, Denkmalschutz).

        Bauplanungsrecht: Ausnahmen von der Bauleitplanung

        Einige Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind im baurechtlichen Außenbereich privilegiert, d.h. es ist keine Bauleitplanung erforderlich:

        Raumordnungsrecht: Zielabweichungsverfahren

        Bei abweichenden Zielen der Raumordnung kann ein Zielabweichungsverfahren nach § 6 Abs. 2 ROG erforderlich werden, z.B. wenn die Vorhabenfläche im Regionalplan als Vorranggebiet Landwirtschaft oder Vorranggebiet für Arten- und Biotopschutz ausgewiesen ist. Antragsberechtigt sind öffentliche oder private Stellen, die die Ziele der Raumordnung zu beachten haben (z.B. Kommunen bei der Bauleitplanung) sowie die Vorhabenträger.

        Dann trifft die Landesdirektion Sachsen als zuständige Raumordnungsbehörde auf Antrag eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall unter Beachtung von § 2 EEG 2023.

        Ansprechpartnerin

        SMEKUL

        Referat 63 Erneuerbare Energien, Energiewirtschaft

        Kathleen Heilfort

        Telefon: +49 351 564-26302

        E-Mail: Kathleen.Heilfort@smekul.sachsen.de

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