Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Solarpaket 1 in Kraft: Änderungen zur EEG-Förderung von PV-Freiflächenanlagen
Aktuelle Information vom 16. Mai 2024
Für die EEG-Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen gelten seit dem 16. Mai 2024 umfangreiche Änderungen. Am 15. Mai 2024 wurde das Solarpaket 1 im Bundesgesetzblatt verkündet: »Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8. Mai 2024«.
Neu mit dem Solarpaket 1:
- maximale Gebotsgröße 50 Megawatt (peak) bei Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (BNetzA), § 37 Abs. 3 und § 38a Abs. 1 Nr. 5a EEG (bisher nur 20 MWp),
- Erfüllung von mindestens drei von fünf naturschutzfachlichen Mindestkriterien aus dem Katalog in § 37 Abs. 1a EEG:
- freie Wahl zwischen drei anlagenbezogenen (Nrn. 1, 3, 4) bzw. zwei betriebsbezogenen Kriterien (Nrn. 2 und 5)
- Eigenerklärung bei Gebotsabgabe § 37 Abs. 2 Nr. 6 EEG sowie
- Nachweis der Einhaltung betriebsbezogener Kriterien (Nrn. 2 und 5) alle fünf Jahre gegenüber dem Netzbetreiber, § 38a Abs. 3 Satz 5 EEG
- gelten bei Ausschreibungen der BNetzA ab 1. August 2024 für PV-Freiflächenanlagen, nicht jedoch für Besondere Solaranlagen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG (Agri-PV, Moor-PV, Floating-PV, Parkplatz-PV)
-
Pflichtangabe im Marktstammdatenregister: Größe der in Anspruch genommenen landwirtschaftlich genutzten Fläche (LN) in Hektar, MaStRV, Anlage Tabelle II.1.6.2.2: im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten:
- alle LN-Kategorien erfasst: Ackerland, Grünland und sonstige landwirtschaftliche Nutzung (zusätzlich zur Angabe der installierten Leistung)
-
Deckelung des EEG-geförderten Zubaus von PV-Freiflächenanlagen größer als 1 MWp auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, § 37 Abs. 4 EEG: keine Gebote für Ausschreibungen Solaranlagen 1. Segment zulässig, wenn PV-Freiflächen-Zubau auf LN seit 1.1.2023:
- mehr als 80 Gigawatt (peak) (GWp) installierte Leistung bzw.
- Deckelung ab 2031: mehr als 177,5 GWp
- EEG-Förderung ist dann nur noch für PV-Freiflächenanlagen auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen möglich, z. B. Floating-PV, Parkplatz-PV, auf sonstigen baulichen Anlagen
Unverändert gilt:
- für Anlagen größer 1 MWp: Ausschreibungen der Bundesnetzagentur erforderlich
- Ausnahme für Bürgerenergiegesellschaften: Ausschreibungserfordernis erst für PV-Freiflächenanlagen größer 6 MWp, § 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EEG i. V. m. § 22b EEG
- keine EEG-Förderung in Nationalparks und Naturschutzgebieten, § 38a Abs. 1 Nr. 5b EEG
EEG-Förderkulisse für PV-Freiflächenanlagen, § 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023, z.B.
- versiegelte Flächen
- Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung
- 500-m-Seitenrandstreifen längs von Autobahnen oder Schienenwegen (statt bisher 200 m)
- landwirtschaftlich als Acker- oder Grünland genutzte benachteiligte Gebiete
EEG-Förderkulisse für Besondere Solaranlagen, § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023
- Agri-PV auf Ackerland, Grünland, Dauerkulturen/mehrjährigen Kulturen, beachte DIN SPEC 91434
- Parkplatz-PV
- Moor-PV (Wiedervernässungs-PV)
- Floating-PV auf künstlichen Gewässern / erheblich veränderten Gewässern, beachte § 36 Abs. 3 WHG
§ 2 EEG 2023: Überragendes öffentliches Interesse an Erneuerbare-Energien-Anlagen
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.
Den erneuerbaren Energien soll bei Schutzgüterabwägungen (außer im Bereich der Verteidigung) der Vorrang eingeräumt werden, bis die Stromerzeugung in Deutschland nahezu treibhausgasneutral ist. Das bedeutet, dass u.a. bei Abwägungsentscheidungen das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen gegenüber anderen Schutzgütern im Regelfall überwiegt, z.B. gegenüber dem Schutz von seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz, Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht. Nur in Ausnahmefällen, z.B. beim Vorliegen besonderer, atypischer Umstände kann dieser Vorrang überwunden werden.
Mit dem Solarpaket 1 wurden landwirtschaftlich als Acker- oder Grünland genutzte Flächen in benachteiligten Gebieten nun im ganzen Bundesgebiet für die EEG-Förderung unter einheitlichen Rahmenbedingungen geöffnet, § 37c EEG:
Davon ausgenommen sind folgende naturschutzfachliche Ausschlussgebiete, § 37 Abs. 2 Nr. 2a EEG:
- Nationalparks, § 24 BNatSchG
- Naturschutzgebiete, § 23 BNatSchG
- Natura-2000-Gebiete (FFH- und SPA-Gebiete), § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG
- Nationale Naturmonumente, § 24 BNatSchG (Sachsen: Grünes Band im Vogtland, Ausweisung geplant)
- Kern- und Pflegezone von Biosphärenreservaten, § 25 Abs. 3 BNatSchG (neu)
- gesetzlich geschützte Biotope, § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 Sächsisches Naturschutzgesetz (neu)
- Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (neu)
PV-Freiflächenanlagen bis 1 MWp können nun auch in benachteiligten Gebieten eine feste EEG-Förderung ohne Ausschreibung erhalten: Der anzulegende Wert wird dafür gesetzlich auf 7 Cent pro Kilowattstunde festgelegt, § 48 Abs. 1 Nr. 3c) dd) EEG (bisher Gesetzeslücke). Dies gilt ebenfalls für PV-Freiflächenanlagen bis 6 MWp von Bürgerenergiegesellschaften, wenn diese nicht ausschreibungspflichtig sind §§ 22, 22b EEG.
Hintergrund:
Bisher war für die Einbeziehung der benachteiligten Gebiete in die EEG-Förderung eine Landesverordnung erforderlich. Der Bund hat mit dem Solarpaket 1 die bisherige Länderöffnungsklausel in § 37c Absatz 2 EEG 2023 (sogenannte Opt-In-Regelung) durch eine Opt-Out-Regelung ersetzt. Damit sind nun bundesweit einheitlich alle benachteiligten Gebiete für eine EEG-Förderung von PV-Freiflächensolaranlagen freigegeben, und zwar unabhängig von bisherigen Landesverordnungen.
Die Bundesländer können weitergehende einschränkende Festlegungen nur dann treffen, wenn und solange auf mehr als 1 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche des jeweiligen Landes Freiflächensolaranlagen betrieben werden (sogenannte Auslöseschwelle, ab 2031: 1,5 Prozent). Von dieser bundesrechtlichen Zielgröße für den PV-Freiflächenausbau ist Sachsen noch weit entfernt. Die Länder können auch eine höhere Auslöseschwelle bestimmen.
Hinweis zur sächsischen Photovoltaik-Freiflächenverordnung (PVFVO):
Die sächsische PVFVO wird mit dem Solarpaket 1 von Bundesrecht überlagert. Die Festlegungen von § 37c EEG n.F. sind vorrangig.
- Die bisherige landesspezifische Zuschlagsgrenze von maximal 180 Megawatt (peak) installierter Gesamtleistung aller PVFVO-Vorhaben pro Kalenderjahr ist nicht mehr anwendbar (§ 1 Abs. 2 PVFVO).
- Die Kern- und Pflegezone des sächsischen Biosphärenreservates wird in Sachsen von Natura-2000-Gebieten vollständig überlagert, weshalb dadurch keine zusätzlichen Flächen ausgeschlossen werden.
- Die Kartenanwendungen und Geodaten zur PVFVO bleiben als Planungstool verwendbar, enthalten jedoch nicht die im EEG festgelegten Ausschlussgebiete »Gesetzlich geschützte Biotope« und »Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG«.
- Gesetzlich geschützte Biotope und Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG sind im konkreten Einzelfall zu prüfen und von der überbauten Fläche des PV-Vorhabens auszunehmen. Eine Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde wird empfohlen.
- Die Ausweisung des »Grünen Bandes im Vogtland« als Nationales Naturmonument in Sachsen ist derzeit in Planung.
Die EEG-Gebietskulisse »benachteiligte Gebiete« hat sich am 1. Januar 2023 durch den neuen § 3 Nr. 7a und b EEG 2023 erweitert: EEG-förderfähig sind nun landwirtschaftlich als Acker-/Grünland genutzte Flächen in benachteiligten Gebieten
- mit Stand 1997 (bisher) sowie
- aktueller Stand nach Neuabgrenzung 2015/2020 (neu, kumulativ).
Ausgenommen sind weiterhin Nationalparks, Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete sowie Nationale Naturmonumente (Überblickskarte PVFVO 2023).
Die neuen Geodaten gem. EEG 2023 sind über die Kartenanwendungen iDA, Geoportal Sachsenatlas sowie RAPIS verlinkt. Eine Überblickskarte zeigt im Vergleich die seit 1. Januar 2023 neu hinzugekommenen benachteiligten Gebiete in Sachsen.
Das Solarpotentialkataster der SAENA wurde nicht an die neue Flächenkulisse der benachteiligten Gebiete von § 37 Abs. 1 EEG 2023 angepasst und ist insoweit nicht mehr aktuell.
Überblickskarte: EEG-Gebietskulisse »benachteiligte Gebiete Sachsen«
Es stehen derzeit mehrere Anwendungen zur Verfügung: Geoportal, iDA und RAPIS
Geoportal Sachsenatlas des Freistaats Sachsen
Geodaten zur Einbindung in ein GIS:
- als WMS-Service (Rasterdaten)
- als WFS-Service (Vektordaten)
iDA »interdisziplinäre Daten und Auswertungen« - Datenportal des LfULG Sachsen
Nutzungsanleitung:
- Mouse-Click auf »Zugang interdisziplinäre Daten und Auswertungen (iDA)« – keine Anmeldung erforderlich (Gastzugang)
- Linke Seite: Auswahl »Thema Erneuerbare Energien« und »Photovoltaik«
- »Photovoltaik-Freiflächenverordnung« aktivieren
- nach Bedarf weitere Themen/Layer sowie Maßstab auswählen
RAPIS Rauminformationssystem des Freistaates Sachsen
Kartenanwendung zur PVFVO in diesen Themenportalen verfügbar:
Nutzungsanleitung:
- auf Startseite Themenportal auswählen (linke Spalte): »Landes- und Regionalplanung« oder »Wirtschaft« oder »Umwelt«
- Mouse-Click auf »Start Kartenprojekt xxx«
- in der Legende »Fachthemen« (rechte Spalte): Layer »Energie – spezielle Fachthemen« sowie »Photovoltaik-Freiflächenverordnung« aktivieren
- nach Bedarf weitere Themen/Layer sowie Maßstab auswählen
Allgemeine Hinweise:
Die nach EEG-förderfähige Gebietskulisse erfasst die benachteiligten Gebiete (Stand 1997) sowie seit 1. Januar 2023 kumulativ auch deren Neuzuordnung 2015/2020, § 3 Nr. 7a und b EEG 2023:
- benachteiligte Gebiete i.S.d. Richtlinie 86/465/EWG (Deutschland) des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete i.S.d. Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABI. L 273 vom 24. September 1986, S. 1), in der Fassung der Entscheidung der Kommission 97/172/EG (ABI. L 72 vom 13. März 1997, S. 1) oder
- benachteiligte Gebiete i.S.d. Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 487) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. L 224 vom 24. Juni 2021, S. 1),
Mit dem Solarpaket 1 wurden am 16. Mai 2024 landwirtschaftlich als Acker- oder Grünland genutzte Flächen in benachteiligten Gebieten im ganzen Bundesgebiet für die EEG-Förderung unter einheitlichen Rahmenbedingungen geöffnet, § 37c EEG, § 37 Abs. 1 Nr. 2h) und i) EEG. Davon ausgenommen sind bundesweit folgende naturschutzfachliche Ausschlussgebiete, § 37 Abs. 2 Nr. 2a EEG:
- Nationalparks, § 24 BNatSchG
- Naturschutzgebiete, § 23 BNatSchG
- Natura-2000-Gebiete (FFH- und SPA-Gebiete), § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG
- Nationale Naturmonumente, § 24 BNatSchG (Sachsen: Grünes Band im Vogtland, Ausweisung geplant)
- Kern- und Pflegezone von Biosphärenreservaten, § 25 Abs. 3 BNatSchG (neu)
- gesetzlich geschützte Biotope, § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 Sächsisches Naturschutzgesetz (neu)
- Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (neu)
Die Kartenanwendungen und Geodaten zur PVFVO bleiben als Planungstool verwendbar, enthalten jedoch nicht die folgenden im EEG festgelegten Ausschlussgebiete:
- gesetzlich geschützte Biotope, § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 Sächsisches Naturschutzgesetz (neu)
- Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (neu) außerhalb der FFH-Gebiete, §19 BNatschG
Gesetzlich geschützte Biotope und Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG sind wie bisher im konkreten Einzelfall vor Ort zu prüfen und von der überbauten Fläche des PV-Vorhabens auszunehmen. Für die Auskunft zu Lage und Status dieser Schutzgüter wenden Sie sich bitte an die zuständige Untere Naturschutzbehörde (Landkreis / Kreisfreie Stadt).
Die Darstellung der benachteiligten Gebiete erfolgte 1997 noch ohne GIS-System. Deshalb kann es in Einzelfallen hinsichtlich der Zuordnung konkreter Flächen insbesondere an den Grenzverläufen der Gebietskulisse »benachteiligte Gebiete« zu Unschärfen kommen, die einzelfallbezogen zu klären sind. Trotz höchster Sorgfalt bei Erstellung dieser Karte kann daher für deren Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.
Für die Zuordnung einer konkreten Fläche zur EEG-Gebietskulisse »benachteiligte Gebiete« ist jeweils die aktuelle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung (Planungs- und Genehmigungsverfahren) maßgeblich. Es ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die in Betracht gezogene Fläche zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden ist. Außerdem sind die administrative Zuordnung sowie die o.g. naturschutzfachlichen Ausschlussgebiete zu prüfen.
- Photovoltaik-Freiflächenverordnung - PVFVO mit Begründung (*.pdf, 0,64 MB)
- Gebietskulisse PVFVO seit 1.1.2023 (*.pdf, 0,95 MB)
- Vergleich Gebietskulisse PVFVO 2021 / 2023 (*.pdf, 1,20 MB)
- Benachteiligte Gebiete im EU-Amtsblatt (1997) (*.pdf, 2,92 MB)
- Medieninformation vom 07.02.2022 zu Karten potenzieller Flächen nach PVFVO im Netz (*.pdf, 62,99 KB)
- Medieninformation vom 31.08.2021 zur Verabschiedung der PVFVO (*.pdf, 67,28 KB)
- FAQ zur Gebietskulisse PVFVO: aktualisierte Geodaten (Stand 10.02.2023) (*.pdf, 0,21 MB)
Als bauliche Anlagen bedürfen PV-Freiflächenanlagen einer Baugenehmigung. Hierfür ist im Regelfall ein zweistufiges Planungs- und Genehmigungsverfahren zu durchlaufen:
- kommunales Bauleitplanungsverfahren nach BauGB: Flächennutzungsplan (FNP) bzw. Bauleitplan (B-Plan) für nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich: Kommune
- Baugenehmigungsverfahren nach SächsBO: Baugenehmigungsbehörde beim Landkreis bzw. den kreisfreien Städten.
Sonderfall: Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m sind in der Regel verfahrensfrei, § 61 Abs. 1 Nr. 3b SächsBO – soweit keine anderweitigen öffentlich-rechtlichen Belange berührt sind (z. B. Natur- und Artenschutz, Denkmalschutz).
Bauplanungsrecht: Ausnahmen von der Bauleitplanung
Einige Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind im baurechtlichen Außenbereich privilegiert, d.h. es ist keine Bauleitplanung erforderlich:
- auf 200-m–Seitenrandstreifen längs von Autobahnen und Schienenwegen des übergeordneten Netzes (§ 2b Allgemeines Eisenbahngesetz) mit mindestens zwei Hauptgleisen, § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB
- für eine kleine Agri-PV-Anlage bis 25.000 m² pro Hofstelle / Betriebsstandort, wenn diese im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Gartenbaubetrieb steht, § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB.
Raumordnungsrecht: Zielabweichungsverfahren
Bei abweichenden Zielen der Raumordnung kann ein Zielabweichungsverfahren nach § 6 Abs. 2 ROG erforderlich werden, z.B. wenn die Vorhabenfläche im Regionalplan als Vorranggebiet Landwirtschaft oder Vorranggebiet für Arten- und Biotopschutz ausgewiesen ist. Antragsberechtigt sind öffentliche oder private Stellen, die die Ziele der Raumordnung zu beachten haben (z.B. Kommunen bei der Bauleitplanung) sowie die Vorhabenträger.
Dann trifft die Landesdirektion Sachsen als zuständige Raumordnungsbehörde auf Antrag eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall unter Beachtung von § 2 EEG 2023.
Sachsen: Erlasse, Leitfäden, Verfahrenshandbücher für Erneuerbare-Energien-Anlagen (aktuell)
- Arbeitshilfe Biodiversität bei Freiflächensolaranlagen Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) und TU Dresden (9. August 2024)
- Photovoltaik auf Landwirtschaftsflächen (*.pdf, 1,77 MB) Arbeitshilfe Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf Landwirtschaftsflächen – landesplanerische Perspektive. Sächsisches Ministerium für Regionalentwicklung/SMR (April 2024), Achtung: Rechtslage vor Solarpaket 1 (seit 16. Mai 2024)
- Handreichungen der Länder zu Naturschutz und Solarparks Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende KNE gGmbH / KNE (aktuelle Übersicht, Juli 2024)
- BMWK-Leitfaden: Naturschutzfachliche Mindestkriterien bei PV-Freiflächenanlagen § 37 Abs. 1a EEG Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz / BMWK (Juli 2024)
- Energie-Atlas Bayern: Themenplattform für das Planen und Genehmigen von Freiflächen-Photovoltaikanlagen Bayerische Staatsregierung (fortlaufend aktuell)
- Bodenschutz bei Standortauswahl, Bau, Betrieb und Rückbau von Freiflächenanlagen für Photovoltaik und Solarthermie im Auftrag der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz/LABO (28. Februar 2023)
- Gute Planung von Freiflächensolaranlagen Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V. / bne (Neufassung September 2022)
- Artenschutz in Solarparks optimieren Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende KNE gGmbH / KNE (Januar 2022)
- Handlungsleitfaden Freiflächensolaranlagen Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (Oktober 2019)
- Beweidung von PV-Anlagen mit Schafen Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft / LfL (April 2019)
Agri-PV-Anlagen nutzen dieselbe Fläche für Landwirtschaft und Solarstromproduktion. Durch die Mehrfachnutzung der Fläche für Landwirtschaft, Stromerzeugung sowie ggf. Schutz vor Hagelschlag / Starkregen bzw. Dürre / Hitze kann Agri-Photovoltaik Flächennutzungskonflikte entschärfen.
- Agri-PV Anforderungen an die landwirtschaftliche Hauptnutzung: DIN SPEC 91434 (2021-05)
- Agri-PV mit Tierhaltung: DIN SPEC 91492 (2024-06) – neu
- Agri-Photovoltaik-Forum Sachsen 2024 Agri-Photovoltaik-Forum Sachsen 2024 in Thallwitz (22. Oktober 2024), mit Besichtigung Agri-PV-Anlage der Solverde Bürgerkraftwerke Energiegenossenschaft eG (Lossatal)
- Agri-Photovoltaik-Forum Sachsen 2023 Agri-Photovoltaik Forum Sachsen 2023 in Dresden-Pillnitz (28. Juni 2023), Vorträge online abrufbar
- Förderung für innovative Agri-PV Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (März 2023)
- Agri-PV-Anlage Dresden-Pillnitz Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, Prof. Dr. Karl Wild: Forschungsanlage 134,4 kWpeak, bifaziale Module, Ost/West ausgerichtet (seit Herbst 2022)
- Agri-Photovoltaik Leitfaden (*.pdf) Technologie- und Förderzentrum Bayern/TFZ: Agri-Photovoltaik Leitfaden (Oktober 2023)
- Agri-PV: Kombination von Landwirtschaft und Photovoltaik Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie / LfULG (Januar 2022)
- VEE Sachsen e. V. - Planung, Beantragung und Genehmigungspraxis aus Sicht eines Anlagenbetreibers, Prof. Dr. agr. Karl Wild, HTW Dresden Mitschnitt des Vortrages am 1. Dezember 2022 bei der Agraset-Agrargenossenschaft eG, Naundorf bei Rochlitz
- VEE Sachsen e. V. - Praktische Erfahrungen Planung, Umsetzung & Betrieb der AgriPV Anlage, Stefan Schwind, Next2Sun Mitschnitt des Vortrages am 1. Dezember 2022 bei der Agraset-Agrargenossenschaft eG, Naundorf bei Rochlitz
- VEE Sachsen e. V. - Integrierte Nutzung alternativer Energien in der Landwirtschaft, Prof. Dr. Herlitzius, TU Dresden Agri-Photovoltaik – Von der Idee zur konkreten Umsetzung. Mitschnitt des Vortrages am 10. November 2022 in Schmochtitz
15. November 2024: Dialogveranstaltung Schwimmende Photovoltaik-Anlagen in Lohsa – Grenzen und Möglichkeiten für unsere Region
Forschungsvorhaben PV2Float (Fraunhofer ISE Freiburg, BTU Cottbus u.a.)
Uhrzeit: 14:00 – 18:00 Uhr
Ort: Herzogs Restaurant in Lohsa (Alte Bahnhofstraße 4, 02999 Lohsa)
Für alle Interessierten, der Eintritt ist frei. Bitte melden Sie sich unverbindlich an: https://s.fhg.de/dialog-lohsa
Rückblick: Onlineveranstaltung »Floating-PV (Schwimmende Photovoltaik)« am 25.10.2024
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft: Dialogforum nachhaltige Gewässerbewirtschaftung
Floating-Photovoltaik-Anlagen (Floating-PV) sind auf Gewässern schwimmende Solaranlagen, bei denen die Solarmodule auf Schwimmkörpern angebracht sind. Während diese Technologie zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien in den Niederlanden und Südostasien bereits weit verbreitet ist, stockt der Ausbau der Floating-PV in Deutschland – obwohl es auch hier ein erhebliches Potential dafür gibt.
Floating-PV-Anlagen sind infolge der Einführung von § 36 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) seit dem 1. Januar 2023 wasserrechtlich nur auf künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern (§ 3 Nummern 4 oder 5 WHG) zulässig; außerdem darf die Solaranlage nicht mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedecken und muss einen Mindestabstand von 40 Metern zum Ufer einhalten. Dadurch werden Floating-PV-Vorhaben in Deutschland rechtlich stark eingeschränkt. Dies wirkt als Hemmnis insbesondere für Floating-PV-Vorhaben auf den oft kleineren Baggerseen der Steine-Erden-Industrie (Bergbau-/ Abgrabungsgewässer der Kies-, Sand- und Tongruben) sowie sonstigen Industriegewässern, obwohl gerade auf diesen anthropogen geprägten und industriell genutzten Flächen eine konfliktarme Mehrfachnutzung möglich sein sollte: z. B. Rohstoffabbau und Energiegewinnung.
Floating-PV-Anlagen als Erneuerbare-Energien-Anlagen zur Stromerzeugung stehen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit, § 2 EEG 2023. Mit einer standortnahen Eigen- und Drittversorgung industrieller bzw. gewerblicher Stromverbraucher können Synergien zielgenau nutzbar gemacht werden, was der Energieversorgungssicherheit dient und netzstabilisierend wirken kann. Floating-PV kann zu mehr Akzeptanz und maßgeblich zum schnellen Ausbau Erneuerbarer Energien beitragen.
Einige Flächennutzungskonflikte von Freiflächensolaranlagen (z.B. mit Landwirtschaft, Bauen oder Infrastruktur) können durch Floating-PV maßgeblich entschärft oder vermieden werden, weil bereits für industrielle Zwecke genutzte Flächen mehrfach genutzt werden. Zielkonflikte mit dem Natur- und Artenschutz sowie dem Gewässerschutz müssen weiterhin geprüft, austariert und abgewogen werden. Für die Beurteilung der Umweltauswirkungen von Floating-PV ist es wichtig, wissenschaftliche Erkenntnisse durch die Erhebung und Auswertung von Daten voranzubringen.
Vortragende:
- Kathleen Heilfort, SMEKUL, Referat 63 Erneuerbare Energien, Energiewirtschaft
- Christoph Kutter, BayWa r.e. Solar Projects GmbH
- Stefan Wieland, Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE
- Floating-PV: Rechtliche Einordnung (Kathleen Heilfort, SMEKUL) (*.pdf, 1,00 MB)
- Floating-PV: Eine wirtschaftliche und ökologische Chance für die Energiewende (Christoph Kutter, BayWa r.e. Solar Projects GmbH) (*.pdf, 5,59 MB)
- Die schwimmende PV in Forschung und Entwicklung (Stefan Wieland, Fraunhofer ISE) (*.pdf, 5,46 MB)
Seit 29. Juni 2024 gilt das neue Sächsische Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (SächsGVBl. S. 522):
Betreiber von Windenergieanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen, die ab 2025 in Sachsen genehmigt werden, müssen nun die Standortkommune(n) verpflichtend an den Erträgen der Anlagen beteiligen. Dies eröffnet den Kommunen neue Gestaltungsmöglichkeiten rund um Erneuerbare Energien: Bei PV-Freiflächenanlagen ab 1 Megawatt (peak) sind kalenderjährlich 0,1 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge zu zahlen, bei Windenergieanlagen ab 1 Megawatt sind es 0,2 Cent pro Kilowattstunde, § 4 EEErtBetG. Alternativ zur Zahlungsverpflichtung kann mit der Kommune eine Individualvereinbarung von angemessenem wirtschaftlichen Wert geschlossen werden, § 5 EEErtBetG. Die Mittel sind für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für den Ausbau der Wind- und Solarenergie zu verwenden, § 6 EEErtBetG.
Darüber hinaus sind Zahlungen nach § 6 EEG weiterhin freiwillig möglich: fakultativ jeweils 0,2 Cent pro Kilowattstunde.
Weitere Informationen: www.ee-ertragbeteiligung.sachsen.de
- Gesetz zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz – EEErtrBetG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Ertragsbeteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen, gilt seit 29. Juni 2024
- Häufige Fragen und Antworten zum EEErtrBetG
- SAENA: Dialog- und Servicestelle für erneuerbare Energien Angebot zur Beratung, Information, Konfliktlösung; Beratertelefon: 0351 / 4910 – 3179
- SAENA: Werkzeugkasten für Kommunen (August 2022) z.B. Handlungsleitfaden Photovoltaik, Beteiligung, Checkliste
- SAENA: Solarpotentialkataster - Planungstool für Dach- und Freiflächen inkl. Solarertragsrechner Achtung: Flächenkulisse zu Freiflächenanlagen ist nicht an EEG 2023 angepasst
- SAENA: Energieportal Sachsen Kartenanwendung zu Erneuerbaren Energien, Energieeffizienz im Freistaat Sachsen
- Ausschreibungstermine der BNetzA Nächste Termine für Solar Freifläche: 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Dezember 2024
Ansprechpartnerin
SMEKUL
Referat 63 Erneuerbare Energien, Energiewirtschaft
Kathleen Heilfort
Telefon: +49 351 564-26302